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Wahl der Schöffen und Jugendschöffen

für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

Im ersten Halbjahr 2023 werden in Baden-Württemberg die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt.

Die schöffenrichterliche Tätigkeit ist eine verantwortungsvolle und besonders bedeutsame ehrenamtliche Tätigkeit in unserer Gesellschaft. Schöffinnen und Schöffen haben im Rahmen dieser Tätigkeit die Möglichkeit, ihre Wertungen, ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen der Gerichte einzubringen. Damit garantieren sie eine Rechtsprechung, die lebensnah und allgemeinverständlich ist und stärken das Vertrauen in die Justiz. Schöffinnen und Schöffen sind an den Schöffengerichten der Amtsgerichte, sowie an den Kleinen und den Großen Strafkammern der Landgerichte tätig. Die Tätigkeit als Schöffe geht mit verschiedenen Rechten und Pflichten einher. So sind Schöffen an die bestehenden Gesetze gebunden. Darüber hinaus müssen sie aber keinen Weisungen unterordnen und können ihre Meinung unabhängig vertreten. Sie entscheiden gemeinsam mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern über Schuld- und Straffragen bei allen schwerwiegenden, umfangreichen und bedeutsamen Anklagevorwürfen. Sie wirken an der Verhandlung in gleichem Umfang und mit gleicher Stimme wie der Berufsrichter mit. Gegen die Stimmen beider Schöffen kann in Deutschland kein Angeklagter verurteilt werden. Sie sollten sich daher Ihrer Verantwortung gegenüber Angeklagten, gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber Geschädigten in gleicher Weise bewusst sein. In der Regel sind zwölf Sitzungstage pro Jahr für die Schöffinnen und Schöffen vorgesehen, wobei aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass es insbesondere in umfangreichen Strafverfahren erforderlich wird, häufiger an Sitzungstagen teilzunehmen. 

Wer in Gaienhofen wohnt und das Schöffenamt/Jugendschöffenamt ausüben will, kann sich jetzt bei der Gemeindeverwaltung Gaienhofen bewerben. Melden können sich deutsche Bürgerinnen und Bürger, die 

- am 1. Januar 2024 das 25. Lebensjahr vollendet haben und
- nicht älter als 69 Jahre sind.

Personen, die

- z.B. aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind,
- die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen oder
- die in Vermögensverfall geraten sind,

sollen nicht zum Schöffenamt berufen werden.

Ausgeschlossen sind außerdem Personen,

- denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat oder
- die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind.

Angestellte der Justiz, Rechtsanwälte und Polizisten im Vollzugsdienst werden nicht berücksichtigt. Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der kritischen Infrastruktur können im Einzelfall nicht Schöffe oder Schöffin werden. Nicht zuletzt müssen Schöffen auch über eine charakterliche Eignung verfügen. Dazu zählen unter anderem eine gute Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen. Sie müssen in der Lage sein, Angeklagte und Tatumstände vorurteilsfrei zu bewerten. Zudem geht das Amt mit einer großen Verantwortung einher, denn jede Entscheidung greift auch in das Leben anderer Menschen ein.

Für Gaienhofen ist eine Person in die Vorschlagsliste für Schöffen, welche vom Gemeinderat spätestens im Juni 2023 beschlossen wird, aufzunehmen. Bei der Auswahl der Personen für die Vorschlagsliste sind möglichst alle Gruppen der Bevölkerung angemessen zu berücksichtigen. Dies bezieht sich unter anderem auf das Geschlecht, das Alter, den ausgeübten Beruf und auch die soziale Stellung.

Gerne können Sie sich hierauf bewerben mit folgendem Formular, welches auch im Bürgerbüro erhältlich ist.

Die beschlossene Vorschlagsliste wird nach entsprechender Bekanntmachung dann eine Woche lang öffentlich ausgelegt, sodass jeder diese einsehen und ggf. begründeten Einspruch gegen eine vorgeschlagene Person vorbringen kann. Anschließend geht die Vorschlagsliste bis Anfang August 2023 an das zuständige Amtsgericht an den Schöffenwahlausschuss, wo dann im Spätjahr 2023 die eigentliche Schöffenwahl stattfindet. Die Amtszeit der Jugendschöffen endet ebenfalls am 31.12.2023.

Für die Wahl der Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024-2028 wird eine Vorschlagsliste, welche dann vom Jugendhilfeausschuss beschlossen wird, aufgestellt.

Auch hierfür können Sie kandidieren mit folgendem Formular, welches auch im Bürgerbüro erhältlich ist.

Jugendschöffen sollen über die allgemeinen Voraussetzungen der Schöffen hinaus erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Die Gemeindeverwaltung leitet alle Bewerbungen/Anträge für das Amt als Jugendschöffe gesammelt bis Ende April 2023 an den Jugendhilfeausschuss beim Landratsamt Konstanz weiter. Weitere Informationen erhalten Sie u.a. unter

https://www.schoeffenwahl.de/interessenten/Literatur/Informationen.html

und unter dem Link des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg Leitfaden für Schöffen.