Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Gemeinde Gaienhofen ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des
Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite www.gaienhofen.deText
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
- Kontraste
Begründung: Die Gestaltung von ausreichenden Kontrasten konnte noch nicht vollständig realisiert werden. Hierfür benötigt es einen technischen Relaunch der Website, welcher mit hohem Ressouceneinsatz einhergeht.
- In den Webauftritt eingebundene Dokumente (.pdf, .doc, etc.)
Begründung: Die große Anzahl bereitgestellter Dokumente, die teilweise bereits älteren Datums sind, hat bisher eine Übertragung in ein barrierefreies Format nicht ermöglicht. Auch Dokumente, die von Dritten (z.B. andere Organisationen, DMOs, Vereinen, u.a.) bereitgestellt werden, liegen nicht barrierefrei vor.
- In den Webauftritt eingebundene Videos
Begründung: Die Bereitstellung der Videos mit einer Audiodeskription konnte bislang nur teilweise realisiert werden.
- Kartografie innerhalb der Webseite
Begründung: Eine kartografische Darstellung ist eine hilfreiche und nützliche Ergänzung von Informationen. Kartografie ist im Wesentlichen eine bildliche Darstellung, die somit den Anforderungen der BITV nicht entsprechen kann.
- Hinterlegung von Alternativtexten für Bilder ist unvollständig
Begründung: Die Webseite der Gemeinde Gaienhofen hat als zentrales Element die mein.toubiz-Datenbank (zentrale touristische Datenbank des Landes Baden-Württemberg) im Einsatz. Je nach Pflegestatus sind diese Datensätze mehr oder weniger barrierefrei.
- Externe Dateneinträge entsprechen nicht den Vorgaben der Barrierefreiheit
Begründung: Die Webseite der Gemeinde Gaienhofen hat als zentrales Element die mein.toubiz-Datenbank (zentrale touristische Datenbank des Landes Baden-Württemberg) im Einsatz. Je nach Pflegestatus sind diese Datensätze mehr oder weniger barrierearm.
Die vorgenannten Inhalte sind aufgrund einer unverhältnismäßigen Belastung nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 nicht barrierefrei zugänglich gestaltet.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 22.01.2025 erstellt.
Die Erklärung wurde in Form einer Selbstbewertung nach § 4 Absatz 2 erstellt.
Die Erklärung wurde zuletzt am 22.01.2025 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Rückmeldungen über etwaige Mängel senden Sie bitte an unsere zentrale Mailadresse an
gemeinde@gaienhofen.de hier können auch Informationen über die von der Anwendung des § 10 Absatz 1 L-BGG ausgenommenen Inhalte eingeholt werden.
Für die barrierefreie Zugänglichkeit und die Bearbeitung der im Rahmen der Rückmeldefunktion eingehenden Mitteilungen zuständig ist die
Gemeinde Gaienhofen
Auf der Breite 1
78343 Gaienhofen
07735 9999 100
E-Mail: gemeinde@gaienhofen.de
5. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Gemeinde Gaienhofen wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
Falls die Gemeinde Gaienhofen nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de
Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.